Gesetze / Prüfungsberichteverordnung
PrüfV§ 9 Bewertung
Stand: 07.05.2026
Wird zitiert von 3
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- BSG, 06.05.2009 – B 6 KA 17/08 RVertragsärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung: Rechtmäßigkeit eines Heilmittelregresses wegen unwirtschaftlicher Verordnung physikalisch-therapeutischer Leistungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- LSG NRW, 22.10.2025 – L 11 KA 2/25
- LSG NRW, 16.08.2023 – L 11 KA 36/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/9#abs-1 (1) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob Artikel 9 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 beachtet wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/9#abs-2 (2) Erfolgt die Bewertung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/9#abs-3 (3) Wird ein ökonomischer Szenariogenerator zur Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verwendet, ist dessen Eignung zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/9#abs-4 (4) Werden bei der Bewertung Vereinfachungsmethoden verwendet, hat der Prüfer zu beurteilen, ob das Unternehmen die Eignung dieser Vereinfachungsmethoden angemessen einschätzt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/9#abs-5 (5) Veränderungen der Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern und hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zu beurteilen.