Gesetze / Prüfungsberichteverordnung

PrüfV

§ 9 Bewertung

Stand: 07.05.2026

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/9#abs-1 (1) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob Artikel 9 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 beachtet wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/9#abs-2 (2) Erfolgt die Bewertung

1.
anhand der Marktpreise, die in aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte notiert sind, ist darauf einzugehen, ob die verwendeten Werte angepasst wurden und die vorgenommenen Anpassungen angemessen sind;
2.
anhand eines Bewertungsmodells, ist darauf einzugehen, ob das Modell angemessen ist und so weit wie möglich auf beobachtbaren Daten basiert;
3.
mit alternativen Bewertungsverfahren, ist darauf einzugehen, ob die Bewertung unter Beachtung des Bewertungsprinzips nach § 74 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angemessen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/9#abs-3 (3) Wird ein ökonomischer Szenariogenerator zur Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verwendet, ist dessen Eignung zu beurteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/9#abs-4 (4) Werden bei der Bewertung Vereinfachungsmethoden verwendet, hat der Prüfer zu beurteilen, ob das Unternehmen die Eignung dieser Vereinfachungsmethoden angemessen einschätzt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/9#abs-5 (5) Veränderungen der Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern und hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zu beurteilen.

§ 8 § 10